Akteneinsicht in die Ausländerakte und Einbürgerungsakte beantragen - für Rechtsanwälte
Als bevollmächtigter Rechtsanwalt kannst du die Ausländerakte oder Einbürgerungsakte deiner Mandanten online einsehen.
Auf einen Blick
Wie beantragst du als Rechtsanwalt Akteneinsicht?
Du bist Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und möchtest die Ausländerakte oder Einbürgerungsakte deiner Mandanten einsehen? Du kannst die Akteneinsicht online beantragen.
Du bezahlst die Gebühr direkt im elektronischen Bezahlverfahren. Erst danach kannst du den Antrag einreichen. Du erhältst deine Rechnung nach der Bezahlung.
Nach Eingang deines Antrags beim Landesamt für Einwanderung wird dir die elektronische Akte digital an dein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelt.
Hinweis: Du kannst nur die vollständige Akte anfordern. Die Anforderung einzelner Teile ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du bist bevollmächtigte Rechtsanwältin oder bevollmächtigter Rechtsanwalt
Weitere Voraussetzungen
- Dein Mandant muss seinen Wohnsitz in Berlin haben oder vor seiner Ausreise zuletzt in Berlin gewohnt haben.
- Für die Online-Antragstellung musst du dem elektronischen Bezahlverfahren zustimmen. Du kannst per Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder Paypal bezahlen.
So beantragst du es
Stelle den Antrag auf Akteneinsicht online über das Antragsformular
Bezahle die Gebühr im elektronischen Bezahlverfahren per Kreditkarte oder Paypal
Reiche den Online-Antrag ein und lade dir das erzeugte PDF-Dokument als Beleg herunter
Fertig! Das Landesamt für Einwanderung übermittelt dir die elektronische Akte an dein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
Akteneinsicht pro Akte
Gut zu wissen
Einkommensnachweise und Bonitätsdaten des Verpflichtungsgebers sind dauerhaft nicht zugänglich. Dein Mandant und du als Anwalt dürft diese Unterlagen in der Ausländerakte nicht einsehen. Auch Sozialbehörden dürfen diese Daten nicht erhalten.
Alle Unterlagen wie z.B. Einkommensnachweise sind der Akteneinsicht dauerhaft nicht zugänglich und bei Zuordnung zur eAkte hilfsweise gem. § 6 Abs. 2 VwVfG Bln i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 IFG Bln von der Akteneinsicht auszunehmen.
VAB A.68/A.79/A.97a/A.91g, S. 429-628
Der Verpflichtungsgeber kann der Einsicht in seine Unterlagen zustimmen. Dann darfst du als Anwalt auch diese Aktenbestandteile einsehen. Im Streitfall wird der Verpflichtungsgeber um Zustimmung gebeten.
Im Streitfall ist der sich Verpflichtende um Zustimmung zur Einsicht in die ihn betreffenden Aktenbestandteile zu bitten.
VAB A.68/A.79/A.97a/A.91g, S. 429-628
Im gerichtlichen Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte dir Akteneinsicht gewähren. Das ist gesetzlich vorgeschrieben nach § 100 Abs. 1 VwGO. Die Ausländerbehörde muss die Akten an das Gericht übersenden.
Die Gerichte ihrerseits sind verpflichtet, den Betroffenen Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO zu gewähren
VAB A.68/A.79/A.97a/A.91g, S. 429-628
Kontakt & Zuständigkeit
Standort Sellerstraße (Einbürgerung)
Einbürgerung
Syrien und ungeklärte Staatsangehörige aus Syrien; Sonstige (A-C)
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