Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung zum Zweck der Forschung beantragen
Du möchtest in Deutschland forschen? Erfahre, wie du deine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung bekommst.
Auf einen Blick
Wie bekommst du eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung?
Du möchtest in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen? Dann wird dir eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn du eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hast.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt in der Regel für die Dauer deines Forschungsvorhabens, längstens für 3 Jahre. Bei Forschungseinrichtungen, die nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt sind, wird sie jeweils für 1 Jahr erteilt und verlängert. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis darfst du auch Lehrtätigkeiten und selbständige Tätigkeiten ausüben.
Nach Abschluss deiner Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kannst du eine neue Erwerbstätigkeit suchen, die deiner Qualifikation entspricht.
Bei kürzeren Forschungsaufenthalten: Besitzt du einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung und hältst du dich nicht länger als 180 Tage innerhalb von 360 Tagen in Deutschland auf? Dann brauchst du keinen deutschen Aufenthaltstitel. Für Aufenthalte zwischen 180 Tagen und einem Jahr wird dir eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher erteilt.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du hast eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen — dazu zählen vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtungen, Unternehmen oder private Einrichtungen, die das Forschungsvorhaben gemeinsam mit einer öffentlichen Einrichtung betreiben oder fortsetzen, sowie Ausgründungen aus öffentlichen Forschungseinrichtungen
Weitere Voraussetzungen
- Du brauchst einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein nationales D-Visum, oder du bist aufgrund deiner Staatsangehörigkeit berechtigt, nach visumfreier Einreise den Antrag zu stellen — die Antragstellung ist frühestens 4 Monate vor Ablauf möglich
- Die Forschungseinrichtung muss grundsätzlich eine Kostenübernahmeerklärung abgeben — außer bei öffentlich finanzierten Einrichtungen oder solchen mit allgemeiner Kostenübernahmeerklärung beim BAMF
- Du brauchst eine ausreichende Krankenversicherung in Deutschland (gesetzlich oder vergleichbar privat, eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht)
- Du brauchst deinen Hauptwohnsitz in Berlin
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen — schon Geldstrafen können die Erteilung hindern
So beantragst du es
Stelle den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung" — halte alle Dokumente möglichst im PDF-Format bereit (zugelassen: PDF, JPG, JPEG, PNG; maximal 100 MB gesamt, 7 MB pro Datei)
Bezahle die Bearbeitungsgebühr per Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder PayPal vor dem Absenden des Antrags
Speichere und drucke die Bestätigung deines Antrags aus — damit bleibt dein aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus gültig (gilt nicht bei Schengen-Visum oder bereits abgelaufenem Aufenthaltstitel)
Warte auf die Prüfung deines Antrags durch das LEA — bei Bedarf fordert es weitere Unterlagen an
Gehe persönlich zum Termin und bringe alle Unterlagen im Original mit
Geschafft! Du erhältst deine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung.
Erstmalige Ausstellung als Etikett
- Verlängerung als Etikett49,00 EUR
- Erstmalige Ausstellung als elektronischer Aufenthaltstitel100,00 EUR
- Verlängerung als elektronischer Aufenthaltstitel93,00 EUR
- Türkische Staatsangehörige bis 24 Jahre (Erteilung und Verlängerung)22,80 EUR
- Türkische Staatsangehörige ab 24 Jahre (Erteilung und Verlängerung)37,00 EUR
- Digitales Passfoto am Selbstbedienungsterminal vor Ort6,00 EUR
Gut zu wissen
Erfüllst du alle Voraussetzungen, MUSS die Behörde dir die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Behörde hat dabei kein Ermessen. Das bedeutet: Sie darf nicht frei entscheiden.
Liegen alle besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ein Ermessen besteht nicht.
VAB A.18d, S. 199-203
Forschst du an einer BAMF-anerkannten Einrichtung? Dann MUSS die Behörde innerhalb von 60 Tagen entscheiden. Die Frist beginnt, wenn dein Antrag vollständig ist.
Der Aufenthaltstitel zu Zwecken der Forschung an einer anerkannten Forschungseinrichtung ist innerhalb von 60 Tagen ab Eingang eines vollständigen Antrages durch die Auslandsvertretungen bzw. die Ausländerbehörden zu erteilen.
VAB A.18d, S. 199-203
Für deine Familie gelten besondere Erleichterungen beim Nachzug. Das betrifft deinen Ehepartner und deine Kinder. Die Regeln sind für Forscher günstiger als für andere Aufenthaltstitel.
Hinsichtlich des für Forscher privilegierten Familiennachzugs wird auf § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 verwiesen.
VAB A.18d, S. 199-203
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung zum Zweck der Forschung beantragen
Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.Eine Aufenthaltserlaubnis als Etikett kann direkt vor Ort bei der Vorsprache mit Termin ausgestellt werden.Bei Ausstellung als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) dauert es 4 bis 6 Wochen, bis dieser abgeholt werden kann.