Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte
"Du bist in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt und möchtest nach Deutschland ziehen? Hier erfährst du, wie das geht."
Auf einen Blick
"Wie bekommst du eine Aufenthaltserlaubnis als langfristig Aufenthaltsberechtigter aus einem anderen EU-Staat?\n\nDu hast in einem anderen EU-Staat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten? Dann wird dir eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn du länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchtest.\n\nLangfristig Aufenthaltsberechtigte sind Personen mit einem Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG. Dieser Titel trägt die Bezeichnung "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz reicht in der Regel nicht aus.\n\nAusgenommen sind Aufenthaltstitel aus Dänemark oder Irland. Diese Staaten wenden die EU-Richtlinie nicht an.\n\nDie Aufenthaltserlaubnis gestattet dir eine Erwerbstätigkeit. Der Umfang hängt davon ab, welchem Zweck dein Aufenthalt überwiegend dient, zum Beispiel Studium, Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ein gesicherter Lebensunterhalt gelten uneingeschränkt."
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du besitzt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-EU" nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG und möchtest länger als drei Monate in Deutschland bleiben
Weitere Voraussetzungen
- Aufenthaltstitel aus Dänemark oder Irland sind ausgenommen, da diese Staaten die EU-Richtlinie nicht anwenden.
- In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Rechtsstellung durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des anderen EU-Staats erbracht werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann im Ermessen erteilt.
- Du brauchst einen gesicherten Lebensunterhalt, einen Hauptwohnsitz in Berlin und musst persönlich mit Termin vorsprechen.
So beantragst du es
Vereinbare einen Termin beim Landesamt für Einwanderung über das Kontaktformular
Stelle alle nötige Unterlagen zusammen: Pass mit EU-Daueraufenthaltstitel, Passfoto, Nachweise zum Lebensunterhalt und Aufenthaltszweck
Gehe persönlich zum Termin und bringe alle Dokumente im Original mit
Stelle deinen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis
Geschafft! Du erhälst deine Aufenthaltserlaubnis und darfst einer Erwerbstätigkeit nachgehen
Seit dem 01.05.2025 werden nur noch digitale Fotos akzeptiert. Mehr erfahren
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Erstmalige Erteilung (Erwachsene)
- Verlängerung (Erwachsene)93,00 EUR
- Erstmalige Erteilung (Minderjährige)50,00 EUR
- Verlängerung (Minderjährige)46,50 EUR
- Türkische Staatsangehörige bis 24 Jahre22,80 EUR
- Türkische Staatsangehörige ab 24 Jahre37,00 EUR
- Digitales Passfoto am Selbstbedienungsterminal6,00 EUR
Gut zu wissen
Nach einem Jahr mit Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung darfst du jede Erwerbstätigkeit ausüben. Das gilt aber nur, wenn dein Aufenthalt überwiegend der Beschäftigung diente.
Gem. § 38a Abs. 4 ist nach Ablauf von einem Jahr ab Erteilung der erstmaligen Erlaubnis zur Beschäftigung jede Erwerbstätigkeit zu gestatten.
VAB A.38a, S. 421-424
Dein Ehepartner, Lebenspartner und deine minderjährigen ledigen Kinder dürfen visafrei einreisen. Die Voraussetzung ist, dass eure familiäre Lebensgemeinschaft schon im anderen EU-Staat bestand.
sein ihn begleitender oder ihm nachziehender Ehegatte oder Lebenspartner sowie seine minderjährigen ledigen Kinder können gem. Art. 16 Abs. 3 RL 2003/109/EG unabhängig vom eigenen Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU visafrei einreisen
VAB A.38a, S. 421-424
Wurde deine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a erteilt, kann sie nicht einfach widerrufen werden. Es gelten besondere Schutzregeln bei einer Aufhebung.
Wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a einmal erteilt, so kann sie nicht ohne weiteres aufgehoben , d.h. nachträglich zeitlich beschränkt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Hier gelten besondere Beteiligungserfordernisse
VAB A.38a, S. 421-424
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte
Nach der Vorsprache mit Termin dauert es ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.