Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängern
Dein Schutzstatus als Ukraine-Geflüchteter wurde verlängert – hier erfährst du alles Wichtige dazu.
Auf einen Blick
Wie verlängerst du deinen vorübergehenden Schutz als Geflüchteter aus der Ukraine?
Du bist aus der Ukraine geflüchtet und hast eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz? Diese Erlaubnis wurde verlängert. Du bist damit bis zum 04. März 2026 geschützt.
Der Rat der Europäischen Union hat das am 19. Oktober 2023 entschieden. Grund dafür ist der weiter anhaltende Krieg in der Ukraine.
Hinweis: Weitere Informationen zur Verlängerung deiner humanitären Aufenthaltserlaubnis findest du auf der verlinkten Seite. Dort erfährst du auch, was du dafür tun musst.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du kannst die Verlängerung beantragen, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz als Geflüchtete oder Geflüchteter aus der Ukraine hast.
Weitere Voraussetzungen
- Es liegen keine weiteren Angaben zu den Voraussetzungen vor. Bitte wende dich direkt an die zuständige Ausländerbehörde.
So beantragst du es
Prüfe, ob du eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz als Geflüchtete oder Geflüchteter aus der Ukraine hast
Informiere dich auf der verlinkten Seite, was du für die Verlängerung tun musst
Wende dich direkt an die zuständige Ausländerbehörde für weitere Schritte
Fertig! Dein Schutz gilt bis zum 04. März 2026 – so hat es der Rat der Europäischen Union entschieden
Gut zu wissen
Der EU-Rat hat den vorübergehenden Schutz erneut verlängert. Deine Aufenthaltserlaubnis kann jetzt bis zum 4. März 2027 gelten. Der ursprüngliche Beschluss von 2022 gilt bis dahin unverändert fort.
hat der Europäische Rat beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 zu verlängern. Der Beschluss vom 04.03.2022 gilt bis 04.03.2027 unverändert fort.
VAB A.24, S. 307-316
Auch nach der Verlängerung deiner Aufenthaltserlaubnis gilt die Wohnsitzregelung weiter. Du kannst deinen Wohnsitz nicht frei wählen. Du musst in der Regel weiterhin in Berlin wohnen.
Nach § 12a Abs. 1 S. 1 u. 2 unterliegt der Betroffene in der Regel auch nach der Erteilung weiter einer Wohnsitzregelung und kann seinen Wohnsitz weiterhin nicht frei wählen
VAB A.24, S. 307-316
Ist deine Aufenthaltserlaubnis erloschen und du brauchst eine neue? Dann ist keine neue Verteilentscheidung nötig. Die Behörde erteilt die neue Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzregelung für Berlin.
Ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 erloschen oder aus sonstigen Gründen eine Neuerteilung erforderlich, ist dennoch keine erneute Verteilentscheidung zu fordern.
VAB A.24, S. 307-316
Kontakt & Zuständigkeit
Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer
Taskforce Ukraine
Ukraine (§ 24 AufenthG)
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