Aufenthaltstitel zur Beschäftigung - Wechsel des Arbeitgebers
Du möchtest den Arbeitgeber wechseln? Prüfe, ob du deinen Aufenthaltstitel ändern lassen musst, und stelle den Antrag online.
Auf einen Blick
Wie änderst du deinen Aufenthaltstitel beim Wechsel des Arbeitgebers?
Du hast eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder eine Blaue Karte EU? Du möchtest die Firma oder den Job wechseln? Deine Beschäftigungserlaubnis ist aber noch auf eine bestimmte Firma festgelegt? Dann kannst du online einen Antrag stellen, damit dein Aufenthaltstitel geändert wird.
Wichtig: Möglicherweise brauchst du gar keine Änderung. Prüfe vorher diese Fälle:
Fall A: Du übst seit mindestens zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Oder du hältst dich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf. Dann hast du bereits freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Änderung ist nicht nötig. Ausnahme: Die Westbalkan-Regelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Diese Staatsangehörigen müssen immer die Änderung beantragen.
Fall B: Du hast eine Blaue Karte EU und bist seit mindestens einem Jahr versicherungspflichtig beschäftigt. Dann hast du ebenfalls freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Fall C: Nur der Firmenname oder die Jobbezeichnung hat sich geändert, aber du arbeitest beim selben Arbeitgeber? Dann ist keine Änderung nötig.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du besitzt eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach Paragraph 16a Absatz 1, 18a, 18b, 18d, 18f, 19c oder 38a AufenthG. Deine Beschäftigungserlaubnis ist auf eine Firma beschränkt und du möchtest zu einer anderen Firma wechseln.
Weitere Voraussetzungen
- Dein Aufenthaltstitel muss noch mindestens 8 Wochen gültig sein. Ist er kürzer gültig, stelle bitte stattdessen einen Antrag auf Neuerteilung.
- Du brauchst deinen Hauptwohnsitz in Berlin. Ein Zweitwohnsitz reicht nicht aus.
- Du brauchst eine aktuelle E-Mail-Adresse. Das Landesamt für Einwanderung nimmt darüber Kontakt zu dir auf. Kontrolliere regelmäßig auch deinen Spam-Ordner.
So beantragst du es
Prüfe zuerst, ob du überhaupt eine Änderung brauchst. Bei mindestens zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung oder einer Blauen Karte EU mit mindestens einem Jahr Beschäftigung hast du bereits freien Arbeitsmarktzugang.
Halte das ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" und den neuen Arbeitsvertrag möglichst im PDF-Format bereit. Zugelassene Dateiformate: PDF, JPG, JPEG und PNG. Maximal 50 MB insgesamt, maximal 5 MB pro Datei.
Stelle den Online-Antrag "Aufenthaltstitel zur Beschäftigung - Arbeitgeberwechsel" und lade die Dokumente hoch.
Warte auf die Prüfung durch das Landesamt für Einwanderung. Je nach Art der Beschäftigung muss es die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Fertig! Wenn dein Antrag positiv geprüft wurde, erhältst du entweder einen Termin zur Vorsprache oder ein Schreiben.
Gut zu wissen
Wird deine Firma von einem anderen Unternehmen gekauft oder ändert sie ihre Rechtsform? Dann musst du deinen Aufenthaltstitel nicht ändern lassen. Die Beschränkung auf deinen Arbeitgeber bleibt automatisch gültig.
entfällt nach Satz 5 jede Notwendigkeit zur Änderung der Nebenbestimmung bzw. Beschränkung nach § 34 BeschV, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält
VAB A.4a/A.18, S. 58-193
Dein Aufenthaltstitel kann Einschränkungen enthalten. Diese können die Art deiner Arbeit oder den Umfang betreffen. Prüfe deine Nebenbestimmungen vor dem Arbeitgeberwechsel.
Eine Beschränkung der Beschäftigung kann sich auf die Art und dem Umfang der Beschäftigung aber auch auf das Zustimmungserfordernis der BA beziehen.
VAB A.4a/A.18, S. 58-193
Bei manchen Aufenthaltstiteln muss die Bundesagentur für Arbeit dem Wechsel zustimmen. Das gilt nur, wenn deine Tätigkeit nicht zustimmungsfrei ist. Die Behörde prüft das im Verfahren.
Handelt es sich nicht um eine zustimmungsfreie Tätigkeit, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine zustimmungsfähige Tätigkeit handelt.
VAB A.4a/A.18, S. 58-193
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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