Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (EU/EWR)
Als EU- oder EWR-Bürger erhältst du nach 5 Jahren durchgängigem Aufenthalt automatisch ein Daueraufenthaltsrecht.
Auf einen Blick
Was ist die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger?
Du bist EU-Bürger oder Staatsangehöriger von Island, Liechtenstein oder Norwegen? Und du hast dich 5 Jahre durchgängig freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten? Dann hast du von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht. Die Behörde macht das automatisch. Du musst nichts extra tun.
Du kannst dir eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen. Diese Bescheinigung ist aber rein deklaratorisch. Das bedeutet: Für deinen rechtmäßigen Aufenthalt brauchst du sie nicht. Sie ist auch nicht nötig, um Rechte auszuüben oder Verwaltungsformalitäten zu erledigen.
In bestimmten Fällen kann die erforderliche Zeit auch weniger als 5 Jahre betragen.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du bist EU-Bürger oder Staatsangehöriger von Island, Liechtenstein oder Norwegen und hast dich in der Regel mindestens 5 Jahre durchgängig freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten, z.B. als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln.
Weitere Voraussetzungen
- Du brauchst deinen Hauptwohnsitz in Berlin und einen persönlichen Termin. Wende dich per Kontaktformular an das Referat E 6.
So beantragst du es
Vereinbare einen Termin per Kontaktformular beim Referat E 6 des Landesamtes für Einwanderung.
Stelle alle nötigen Dokumente zusammen: ausgefülltes Formular, Pass oder ID-Karte, biometrisches Passfoto, Melderegisterauskunft und Nachweise zum Freizügigkeitsrecht.
Gehe persönlich zum Termin und bringe alle Unterlagen mit.
Fertig! Die Bescheinigung wird in der Regel direkt im Termin ausgestellt.
Seit dem 01.05.2025 werden nur noch digitale Fotos akzeptiert. Mehr erfahren
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
Gut zu wissen
Mit dem Daueraufenthaltsrecht darfst du öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen. Das schadet deinem Aufenthaltsstatus nicht. Du musst dir keine Sorgen machen.
Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich.
VAB C.4a, S. 763-765
Mit dem Daueraufenthaltsrecht darfst du frei ein- und ausreisen. Du darfst dich auch in Deutschland niederlassen. Dafür brauchst du keine zusätzlichen Voraussetzungen mehr.
Unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 können daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürger und Drittstaatsangehörige sodann ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen.
VAB C.4a, S. 763-765
Mit dem Daueraufenthaltsrecht bekommst du einen besonderen Schutz. Die Behörde kann dir dein Recht nur noch unter strengeren Bedingungen entziehen.
erlangen von Gesetzes wegen ein Daueraufenthaltsrecht und einen Schutz vor der Feststellung des Verlusts ihrer Rechte gem. § 5 Abs. 5 FreizügG/EU
VAB C.4a, S. 763-765
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (EU/EWR)
Die Bescheinigung wird in der Regel im Termin ausgestellt.