Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern
Verlängere rechtzeitig deine Bescheinigung und bleibe legal in Deutschland, solange dein Asylverfahren läuft.
Auf einen Blick
Wie verlängerst du deine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung?
Während dein Asylverfahren läuft, darfst du in Deutschland bleiben. Das nennt sich Aufenthaltsgestattung. Du bekommst darüber eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist befristet und muss regelmäßig verlängert werden.
Die Behörde verlängert deine Bescheinigung so lange, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine endgültige Entscheidung trifft. Endgültig bedeutet: Du kannst nicht mehr dagegen klagen. Danach endet die Aufenthaltsgestattung automatisch.
Einen Antrag auf Verlängerung kannst du frühestens 4 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung stellen. Bitte einen Termin beim zuständigen Referat A 2, A 3 oder A 4 per Kontaktformular an. Wenn du 18 Jahre oder älter bist, musst du persönlich zum Termin kommen.
Kinder unter 18 Jahren müssen nicht persönlich vorsprechen. Für schulpflichtige Kinder bitte eine aktuelle Schulbescheinigung mitbringen.
Deine Aufenthaltsgestattung muss noch gültig sein. Sie darf also nicht bereits erloschen sein. Außerdem muss dein Hauptwohnsitz in Berlin sein. Die Berliner Ausländerbehörde ist nur für dich zuständig, wenn keine räumliche Beschränkung auf einen anderen Bezirk besteht. Hinweis: Weitere Gründe, warum eine Aufenthaltsgestattung erlöschen kann, findest du in den weiterführenden Informationen.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du kannst die Bescheinigung verlängern, wenn dein Asylverfahren in Deutschland noch läuft und die Aufenthaltsgestattung noch gültig ist. Sie ist nicht mehr gültig, wenn das BAMF eine unanfechtbare Entscheidung getroffen hat oder ein anderer gesetzlicher Erlöschungsgrund vorliegt.
- Du musst deinen Hauptwohnsitz in Berlin haben und die Wohnsitznahme in Berlin muss für dein Asylverfahren gestattet sein. Du darfst nicht räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde beschränkt sein.
Weitere Voraussetzungen
- Ab 18 Jahren musst du persönlich mit Termin erscheinen. Den Termin vereinbarst du über das Kontaktformular beim zuständigen Referat A 2, A 3 oder A 4. Unter 18 Jahren musst du nicht persönlich erscheinen — für schulpflichtige Kinder bitte aber eine aktuelle Schulbescheinigung mitbringen.
So beantragst du es
Prüfe, ob deine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung noch gültig ist und ob sie in maximal 4 Wochen abläuft
Vereinbare einen Termin beim zuständigen Referat A 2, A 3 oder A 4 über das Kontaktformular
Stelle deine Unterlagen zusammen: deine bisherige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung und 1 aktuelles biometrisches Foto (35×45 mm) — für schulpflichtige Kinder zusätzlich eine aktuelle Schulbescheinigung
Erscheine persönlich zum Termin — wenn du 18 Jahre oder älter bist, ist das Pflicht
Fertig! Du erhältst deine verlängerte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung — sie wird so lange verlängert, bis das BAMF eine unanfechtbare Entscheidung trifft
Gut zu wissen
Die Behörde verlängert deine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung selbst. Du musst das nicht extra beantragen. Die Behörde macht das automatisch, solange dein Asylverfahren läuft.
sie wird von Amts wegen ausgestellt und verlängert
VAB D.63a/D.63/D.67/D.87c/D.55, S. 824-850
Die Behörde soll deine Aufenthaltsgestattung für 18 Monate ausstellen. Das ist länger als die gesetzliche Frist von 12 Monaten. Grund sind die langen Verfahrensdauern beim BAMF.
Vor dem Hintergrund der erheblich angestiegenen Verfahrenslaufzeiten ist daher nach Sinn und Zweck der Regelung des § 63 Abs. 2 S. 2 aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte die Gestattung mit einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgestellt werden.
VAB D.63a/D.63/D.67/D.87c/D.55, S. 824-850
Bekommst du internationalen Schutz, werden deine Zeiten mit Aufenthaltsgestattung angerechnet. Das zählt für die Dauer deines rechtmäßigen Aufenthalts. Das kann zum Beispiel für eine spätere Niederlassungserlaubnis wichtig sein.
In den Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden auch die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet.
VAB D.63a/D.63/D.67/D.87c/D.55, S. 824-850
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird in der Regel bei Vorsprache verlängert.