Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Änderung melden
Melde Änderungen in deinem Leben einfach und sicher – so bleiben deine Leistungen gesichert.
Auf einen Blick
Musst du dem LAF Änderungen melden, wenn du AsylbLG-Leistungen bekommst?
Du bekommst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Dann musst du dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) melden, wenn sich deine Lebensumstände ändern. Das ist eine Pflicht.
Du musst melden, wenn sich dein Einkommen ändert. Das gilt für alle Einkommensarten: zum Beispiel Arbeitslohn, Arbeitslosengeld I, Kindergeld oder Unterhalt. Du musst auch Änderungen bei deinem Vermögen melden. Melde außerdem Änderungen bei deinem Aufenthaltstitel, zum Beispiel wenn du eine Aufenthaltserlaubnis bekommst. Auch persönliche und familiäre Änderungen musst du melden. Dazu gehören zum Beispiel die Geburt eines Kindes, ein Umzug, ein Krankenhausaufenthalt, eine Heirat oder eine Scheidung.
Manche Änderungen muss das LAF selbst bearbeiten. Du musst dafür nichts tun. Das gilt zum Beispiel, wenn du aus einer Aufnahmeeinrichtung entlassen wirst. Das gilt auch, wenn du Leistungen nach § 2 AsylbLG bekommst statt der bisherigen Leistungen. Das Sozialamt übernimmt deinen Fall ebenfalls selbst, wenn du die Voraussetzungen dafür erfüllst. Auch eine Einschränkung deiner Leistungen nach § 1a AsylbLG regelt das LAF selbst.
Diese Leistungen bekommst du als Ausländer oder Ausländerin, wenn du tatsächlich in Deutschland lebst. Du musst außerdem einen bestimmten Aufenthaltstitel haben. Das kann zum Beispiel eine Duldung sein oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du musst diese Änderung melden, wenn du Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommst und einen der folgenden Aufenthaltstitel hast: eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG (letztere nur, wenn deine Duldung noch keine 18 Monate ausgesetzt ist), eine Duldung nach § 60a Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, oder wenn dein Aufenthalt aufgrund eines Asylfolge- oder Asylzweitantrags als geduldet gilt.
Weitere Voraussetzungen
- Du musst dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten alle Änderungen bei Einkommen (z. B. Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhalt) und Vermögen melden.
- Du musst außerdem Änderungen bei deinem Aufenthaltsstatus (z. B. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) sowie persönliche und familiäre Veränderungen melden — zum Beispiel Geburt eines Kindes, Umzug, Krankenhausaufenthalt, Heirat oder Scheidung.
So beantragst du es
Erkenne die Änderung: Prüfe, ob sich etwas bei deinem Einkommen, Vermögen, Aufenthaltsstatus oder deiner Familie geändert hat — zum Beispiel Arbeitslohn, Kindergeld, Unterhalt, Geburt eines Kindes, Umzug, Heirat, Scheidung oder ein Krankenhausaufenthalt
Stelle alle nötigen Dokumente zusammen: Personal- und Aufenthaltsdokumente, Meldebestätigung, Krankenkassenkarte sowie Nachweise zu deinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen — und falls nötig weitere Nachweise je nach deiner Situation
Fülle den Antrag auf Sozialhilfe inklusive aller Anlagen vollständig aus
Melde die Änderung dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) und bringe alle Dokumente mit
Geschafft! Das LAF bearbeitet deine Meldung und passt deine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an
- Antrag auf Sozialhilfe - Antragsbogen A
- Anlage 1 - über Unterhalt zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 2 - für Ausländerinnen und Ausländer / Asylbewerberinnen und Asylbewerber zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 3 - über Grundvermögen zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 6 - über Mietschulden zum Antrag auf Sozialhilfe
- Alle Anträge, Anlagen und Merkblätter
Gut zu wissen
Du bekommst Pflegegeld? Dann zählt es nicht als Einkommen bei der Berechnung deiner Leistungen. Das Pflegegeld deckt nur pflegebedingte Mehrkosten ab.
Bei der Berechnung des Lebensunterhalts des Pflegebedürftigen gem. § 2 Abs. 3 bleibt das Pflegegeld unberücksichtigt, weil der durch den Pflegebedürftigen zu leistende finanzielle Mehraufwand ohnehin nicht durch das Pflegegeld gesichert ist und auch nicht durch die Regelleistungen des SGB II, XII oder des AsylbLG abgegolten werden kann.
VAB A.2/A.9/A.90/C.4/D.59a, S. 22-830
Du erhältst seit 36 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG? Dann hast du ein Recht auf erhöhte Hilfe nach dem SGB XII. Voraussetzung: Du hast die Dauer deines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst.
Gemäß § 2 AsylbLG ist Ausländern, die über eine Dauer von 36 Monaten, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, erhöhte Hilfe nach dem SGB XII zu gewähren, wenn diese die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
VAB A.2/A.9/A.90/C.4/D.59a, S. 22-830
Bist du nur geduldet und hast Deutschland betreten, um Sozialleistungen zu beziehen? Dann kannst du nur gekürzte Leistungen erhalten. Die Behörde prüft das bei deinem Antrag.
Gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG erhält ein Ausländer verringerte Sozialleistungen, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen (sog. 'Um/zu'-Regelung).
VAB A.2/A.9/A.90/C.4/D.59a, S. 22-830
Kontakt & Zuständigkeit
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Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Änderung melden
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