Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Beratung
Lass dich beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zu deinen Leistungsansprüchen beraten.
Auf einen Blick
Wo bekommst du Beratung zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Du kannst dich im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) beraten lassen. Die Beratung umfasst allgemeine sowie leistungsrechtliche Fragen, soziale Beratung und Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung.
Die Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung richtet sich an alle in Berlin lebenden ausländischen Staatsangehörigen. Das schließt auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Touristen ein.
Du hast Anspruch auf Beratung, wenn du bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllst. Dazu gehören unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes oder eine Duldung.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du bist Ausländer/in, hältst dich tatsächlich im Bundesgebiet auf und besitzt einen der folgenden Aufenthaltstitel: Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG (soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist), Duldung nach § 60a Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, oder dein Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag oder Asylzweitantrag).
Weitere Voraussetzungen
- Die Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung richtet sich an alle in Berlin lebenden ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich EU-Bürger/innen und Touristen.
So beantragst du es
Wende dich an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) mit deinem Anliegen
Bringe die Unterlagen mit, die für deinen Einzelfall benötigt werden
Geschafft! Du erhältst Beratung zu allgemeinen, leistungsrechtlichen und sozialen Fragen sowie zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung
- Antrag auf Sozialhilfe - Antragsbogen A -
- Anlage 1 - über Unterhalt zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 2 - für Ausländerinnen und Ausländer / Asylbewerberinnen und Asylbewerber zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 3 - über Grundvermögen zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 6 - über Mietschulden zum Antrag auf Sozialhilfe
Gut zu wissen
Hast du 36 Monate lang Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten? Dann hast du ein Recht auf erhöhte Hilfe nach dem SGB XII. Voraussetzung ist, dass du die Dauer deines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hast.
Gemäß § 2 AsylbLG ist Ausländern, die über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, erhöhte Hilfe nach dem SGB XII zu gewähren, wenn diese die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
VAB D.12a/A.2/A.9/A.45b/A.90, S. 22-799
Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ist freiwillig. Ob du teilnimmst oder nicht, hat keine Auswirkungen auf den Ablauf deines Asylverfahrens. Auch das Ergebnis wird dadurch nicht beeinflusst.
Sie ist unabhängig von dem behördlichen Asylverfahren des BAMF; eine Teilnahme oder Nichtteilnahme haben keine Auswirkungen auf den Ablauf und das Ergebnis des Asylverfahrens.
VAB D.12a/A.2/A.9/A.45b/A.90, S. 22-799
Die Asylverfahrensberatung kann dich auch zu möglichen Rechtsmitteln gegen eine Behördenentscheidung beraten. Sie umfasst aber keine Prozessvertretung. Dafür brauchst du einen Anwalt.
Die Beratung kann auch im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel gegen die behördliche Entscheidung durchgeführt werden, umfasst jedoch nicht die Prozessvertretung.
VAB D.12a/A.2/A.9/A.45b/A.90, S. 22-799
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Beratung
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