Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz verlängern
Beantrage deine Weiterbewilligung und sichere dir weiterhin wichtige Unterstützung für deinen Alltag in Deutschland.
Auf einen Blick
Wie verlängerst du deine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Du bekommst bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Dann kannst du eine Verlängerung dieser Leistungen beantragen. Diese Verlängerung heißt auch Weiterbewilligung. Ob du sie bekommst, entscheidet die Behörde.
Bei einer Verlängerung hast du weiterhin Anspruch auf Unterstützung für deinen täglichen Bedarf. Dazu gehören Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Kleidung. Außerdem bekommst du Hilfe für Gesundheitspflege und Haushaltsgegenstände. Du hast auch ein Recht auf notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen bei Krankheit. Bei Schwangerschaft und Geburt bekommst du ebenfalls die erforderlichen Leistungen. Dazu kommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Zusätzlich bekommst du einen Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Du kannst die Verlängerung beantragen, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Du musst Ausländer oder Ausländerin sein und dich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Außerdem brauchst du einen bestimmten Aufenthaltstitel oder eine Duldung.
Leistungsberechtigt bist du zum Beispiel mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG für bestimmte Personengruppen. Oder du hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wegen vorübergehenden Schutzes. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen berechtigt dich. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG berechtigt dich, solange deine Duldung noch keine 18 Monate ausgesetzt ist. Außerdem bist du berechtigt mit einer Duldung nach § 60a Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. Das gilt auch, wenn dein Aufenthalt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit § 71 AsylVfG als geduldet gilt, zum Beispiel bei einem Asylfolgeantrag oder Asylzweitantrag.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du kannst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, wenn du dich tatsächlich in Deutschland aufhältst und einen der folgenden Aufenthaltstitel oder Status hast: eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 (Aufnahme von Personengruppen), § 24 (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom), § 25 Abs. 4 Satz 1 (dringende humanitäre oder persönliche Gründe) oder § 25 Abs. 5 AufenthG (Ausreisehindernisse, solange die Duldung noch keine 18 Monate ausgesetzt ist), eine Duldung nach § 60a Abs. 1 (Gruppenregelung) oder § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse), oder ein als geduldet geltender Aufenthalt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG (Asylfolgeantrag oder Asylzweitantrag).
So beantragst du es
Prüfe, ob du die Voraussetzungen erfüllst: Du musst dich tatsächlich in Deutschland aufhalten und einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Duldung haben
Stelle alle nötigen Dokumente zusammen: Personal- und Aufenthaltsdokumente, Meldebestätigung, Krankenkassenkarte und Nachweise zu deinem Einkommen und Vermögen
Hast du besondere Bedarfe? Dann sammle auch die passenden Nachweise dazu — welche Unterlagen du genau brauchst, hängt von deinem Einzelfall ab
Stelle deinen Antrag auf Weiterbewilligung bei der zuständigen Behörde und bringe alle Unterlagen mit
Warte auf die Entscheidung der Behörde — sie prüft deinen Antrag und entscheidet, ob du weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommst
Gut zu wissen
Hast du 36 Monate lang Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten? Dann muss die Behörde dir höhere Leistungen nach dem SGB XII gewähren. Voraussetzung ist, dass du deinen Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hast.
Gemäß § 2 AsylbLG ist Ausländern, die über eine Dauer von 36 Monaten, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, erhöhte Hilfe nach dem SGB XII zu gewähren, wenn diese die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
VAB A.2/A.9/A.90/C.4/D.59a, S. 22-830
Bist du vollziehbar ausreisepflichtig und steht ein Ausreisedatum fest? Dann erhältst du verringerte Leistungen, wenn du die Ausreisemöglichkeit nicht nutzt. Das betrifft besonders Fälle mit organisierter freiwilliger Ausreise über das LAF.
§ 1a Abs. 1 AsylbLG erhält ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der sich im Besitz einer GÜB/PEB II befindet, verringerte Sozialleistungen, wenn für ihn ein Ausreisedatum und eine Reisemöglichkeit feststehen, er die Ausreisemöglichkeit aber nicht wahrnimmt.
VAB A.2/A.9/A.90/C.4/D.59a, S. 22-830
Beziehst du Pflegegeld? Das wird bei der Berechnung deines Lebensunterhalts nicht als Einkommen angerechnet. Es gilt auch nicht als Einkommen nach § 7 AsylbLG.
Bei der Berechnung des Lebensunterhalts des Pflegebedürftigen gem. § 2 Abs. 3 bleibt das Pflegegeld unberücksichtigt, weil der durch den Pflegebedürftigen zu leistende finanzielle Mehraufwand ohnehin nicht durch das Pflegegeld gesichert ist
VAB A.2/A.9/A.90/C.4/D.59a, S. 22-830
Kontakt & Zuständigkeit
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Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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