Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit Aufnahmezusage des Bundes beantragen
Beantrage nach 5 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter.
Auf einen Blick
Wie beantragst du eine Niederlassungserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter?
Du hast vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiären Schutz erhalten? Oder du hast eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Aufnahmezusage des Bundes? Dann kannst du nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall.
Du musst den Antrag ausschließlich online stellen. Nutze vorher den Quick-Check, um zu prüfen, ob dein Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird. Nach dem Absenden erhältst du eine Bestätigung als PDF. Diese bescheinigt, dass dein aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Das gilt nicht, wenn du ein Schengen-Visum (C-Visum) besitzt.
Du hast eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund? Dann informiere dich über die für dich möglichen Niederlassungserlaubnisse im Abschnitt Weiterführende Informationen.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du bist volljährig (mindestens 18 Jahre) und besitzt seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz). Zeiten eines Asylverfahrens werden in der Regel für bis zu 2 Jahre angerechnet. Zeiten mit Duldung werden nicht angerechnet.
Weitere Voraussetzungen
- Dein Lebensunterhalt und der deiner engen Familienangehörigen muss durch eigenes Einkommen gesichert sein. Du darfst kein Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder einen Anspruch darauf haben. Davon wird abgesehen, wenn du den Lebensunterhalt wegen einer dauerhaften Krankheit nicht sichern kannst (fachärztliches Attest nötig). Bei Ehe oder Lebenspartnerschaft können Einkommensnachweise auch durch den Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
- Du brauchst eine ausreichende Krankenversicherung in Deutschland (gesetzlich oder vergleichbar privat), mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge (oder vergleichbare Altersvorsorge) und ausreichenden Wohnraum. Ausfallzeiten durch Kinderbetreuung oder häusliche Pflege werden angerechnet. Selbständige können die Altersvorsorge auch durch eigenes Vermögen oder Betriebsvermögen nachweisen. Der Nachweis der Altersvorsorge entfällt ab dem 67. Lebensjahr oder bei fachärztlich festgestellter Krankheit oder Behinderung.
- Du musst ausreichende Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Bei einer dauerhaften Krankheit oder Behinderung wird davon abgesehen (fachärztliches Attest nötig).
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Schon Geldstrafen können die Erteilung hindern. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf der Antrag nicht bearbeitet werden.
- Du musst deinen Hauptwohnsitz in Berlin haben und eine aktuelle E-Mail-Adresse angeben.
So beantragst du es
Nutze den Quick-Check online, um zu prüfen, ob dein Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird
Stelle alle erforderlichen Dokumente zusammen und halte sie möglichst im PDF-Format bereit
Fülle den Online-Antrag aus, bezahle die Bearbeitungsgebühr und sende den Antrag ab — speichere die Bestätigung unbedingt ab
Warte auf die Prüfung durch das Landesamt für Einwanderung (LEA). Soweit nötig, fordert das LEA weitere Unterlagen an
Erhalte einen Termin zur Vorsprache und bringe alle im Einladungsschreiben genannten Unterlagen im Original mit
Geschafft! Du kannst eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Behörde entscheidet im Einzelfall
Gut zu wissen
Die Behörde entscheidet über deine Niederlassungserlaubnis nach Ermessen. Du hast keinen automatischen Anspruch darauf. Das unterscheidet dich von anerkannten Flüchtlingen, die einen Rechtsanspruch haben.
Anders als bei der Entscheidung nach § 9 handelt es sich bei der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 um eine Ermessensentscheidung.
VAB A.26, S. 348-357
Wenn du die Niederlassungserlaubnis bekommst, wird der Nachzug deiner Familie erleichtert. Das gilt speziell für Personen mit früherem subsidiären Schutz nach § 25 Abs. 2, 2. Alt.
der Nachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 privilegiert, wenn dieser zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz) war.
VAB A.26, S. 348-357
Du kannst keinen Pass von deinem Heimatland bekommen? Dann muss die Behörde das Ermessen zu deinen Gunsten ausüben. Du bekommst mit der Niederlassungserlaubnis auch einen Reiseausweis für Ausländer.
Soweit die Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind (Passlosigkeit und Unzumutbarkeit der Passbeschaffung) ist das Ermessen für den Versagungsgrund § 5 Abs. 1 Nr. 4 allerdings zugunsten des Antragstellers auszuüben. Hier ist mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
VAB A.26, S. 348-357
Kontakt & Zuständigkeit
Zuständige Stelle finden
Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit Aufnahmezusage des Bundes beantragen
Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Im Termin erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Aushändigung des bestellten Aufenthaltstitels. Nach der Vorsprache dauert es mindestens 4 Wochen, bis die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.