Unterkunft - Ausstellung einer Zuweisung für von Obdachlosigkeit bedrohte Asylbewerber/Ausländer
Wenn du obdachlos zu werden drohst, hilft dir das LAF mit einer Unterkunftszuweisung in Berlin.
Auf einen Blick
Droht dir Obdachlosigkeit – bekommst du eine Unterkunft zugewiesen?
Du hast keinen Wohnraum und kannst dir selbst keine Unterkunft leisten? Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) kann dir dann eine Zuweisung für eine Unterkunft in Berlin ausstellen. Die Zuweisung gilt nur für eine ganz bestimmte Unterkunft.
Diese Hilfe kannst du bekommen, wenn du einen Aufenthaltstitel nach § 22, § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragt hast oder bereits bekommen hast. Außerdem kannst du sie bekommen, wenn das LAF dir nach § 15a AufenthG eine Regelunterkunft zuweisen muss.
Eine wichtige Voraussetzung ist: Du kannst dir selbst keine zumutbare Unterkunft besorgen. Das nennt sich Vorrang der Selbsthilfe. Zuerst prüft das LAF also, ob du wirklich keine eigenen Möglichkeiten hast.
So läuft das Verfahren ab: Du füllst gemeinsam mit einer Bearbeiterin oder einem Bearbeiter eine Selbstauskunft aus. Du legst die notwendigen Unterlagen vor und erklärst, dass du mittellos bist und Obdachlosigkeit droht. Das LAF erstellt dann einen Zuweisungsbescheid und händigt ihn dir aus. Wichtig: Du musst noch am selben Tag zu der zugewiesenen Unterkunft gehen.
Voraussetzungen
Wer ist berechtigt?
- Du kannst eine Zuweisung bekommen, wenn du als Ausländer/in von Obdachlosigkeit bedroht bist und dir keine eigene Unterkunft aus eigenen Mitteln zumutbar beschaffen kannst. Du musst zu einer dieser Gruppen gehören: Du hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG beantragt oder bereits erhalten, oder du wirst dem LAF nach § 15a AufenthG zur Regelunterbringung zugewiesen.
Weitere Voraussetzungen
- Du bekommst eine Zuweisung nur, wenn du nachweisen kannst, dass du keine Möglichkeit hast, dir selbst eine Unterkunft zu besorgen (Vorrang der Selbsthilfe).
So beantragst du es
Gehe persönlich zum Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) — nur dort kannst du eine Zuweisung beantragen
Sammle deine Dokumente: gültiger Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt oder Duldung — falls vorhanden auch einen deutschen Reiseausweis für Ausländer (blau oder grau)
Bringe, falls du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hast: eine Bescheinigung über deinen Antrag vom Landesamt für Einwanderung (LEA), deinen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung sowie deinen Nationalreisepass
Fülle gemeinsam mit einer LAF-Mitarbeiterin oder einem LAF-Mitarbeiter die Selbstauskunft aus und erkläre, dass du mittellos bist und dir Obdachlosigkeit droht
Nimm den Zuweisungsbescheid entgegen und gehe noch am selben Tag zur zugewiesenen Unterkunft
Geschafft! Du hast eine Unterkunft zugewiesen bekommen — die Zuweisung gilt für genau diese eine Unterkunft
Gut zu wissen
Sicherst du deinen Lebensunterhalt vollständig selbst, entfällt die Wohnsitzauflage automatisch. Du musst dafür keinen Antrag stellen. Das passiert kraft Gesetzes.
Sichert der Geduldete seinen Lebensunterhalt vollständig, so entfällt damit auch vom Zeitpunkt dieser Sicherung von Gesetzes wegen die Wohnsitzauflage, ohne dass es hierfür der Streichung der Auflage bedürfte.
VAB D.59a/D.51/A.60b/A.12a/A.61, S. 130-830
Möchtest du mit deinem Ehepartner oder deinen Kindern zusammenleben? Dann MUSS die Behörde deinem Umverteilungsantrag zustimmen. Das gilt für den Umzug in ein anderes Bundesland.
Eine Zustimmung ist in den Fällen zu erteilen, in denen der länderübergreifende Wohnortwechsel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem der Familienangehörigen im selben Haushalt dient.
VAB D.59a/D.51/A.60b/A.12a/A.61, S. 130-830
Du arbeitest sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden pro Woche? Oder du machst eine Ausbildung oder ein Studium? Dann entfällt deine Wohnsitzpflicht nach § 12a automatisch.
Vom Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetz nicht erfasst sind diejenigen Personen, die selbst oder deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder bereits einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten.
VAB D.59a/D.51/A.60b/A.12a/A.61, S. 130-830
Kontakt & Zuständigkeit
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Die zuständige Stelle hängt von deinem Nachnamen und/oder deiner Staatsangehörigkeit ab.
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Unterkunft - Ausstellung einer Zuweisung für von Obdachlosigkeit bedrohte Asylbewerber/Ausländer
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