§ 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Kostenerstattung zwischen Behörden
Wenn du Leistungen in einer Einrichtung bekommst: Die Behörde an deinem früheren gewöhnlichen Aufenthalt muss die Kosten erstatten. Sie erstattet die Kosten an die Behörde, die vorläufig eingetreten ist.
Wenn du die Einrichtung verlässt: Die Behörde an deinem früheren gewöhnlichen Aufenthalt muss weiterhin die Kosten tragen. Das gilt, wenn du innerhalb von 1 Monat nach dem Verlassen neue Leistungen brauchst. Das gilt nur, wenn du im Bereich der Behörde bleibst, in dem die Einrichtung liegt.
(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.
(3) (weggefallen)