§ 19b Mobiler-ICT-Karte
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Die Mobiler-ICT-Karte ist für Arbeitnehmer, die eine ICT-Karte aus einem anderen EU-Staat haben und länger in Deutschland arbeiten wollen. Sie gilt für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen.
Voraussetzungen:
- du arbeitest als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
- du hast einen gültigen ICT-Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat
- du hast einen gültigen Arbeitsvertrag mit Angaben zu Ort, Art und Entgelt
Wichtige Frist: Den Antrag musst du mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts stellen. Dann darfst du bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in Deutschland arbeiten.
Ablehnung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn:
- die Höchstdauer des Transfers erreicht wurde
- der Antrag nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf eines Kurzaufenthalts gestellt wurde
- du dich in Deutschland länger aufhalten willst als in anderen EU-Staaten
Die aufnehmende Niederlassung muss Änderungen der Ausländerbehörde sofort anzeigen.
(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt.
(2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn
- 1.er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird,
- 2.der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und
- 3.er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
- a)Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sowie
- b)der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.
(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.
(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten wird als in anderen Mitgliedstaaten.
(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn
- 1.die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers nach § 19 Absatz 4 erreicht wurde oder
- 2.der in § 19 Absatz 6 Nummer 3 genannte Ablehnungsgrund vorliegt.
(7) Die inländische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen.