§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis. Mit ihr kannst du in Deutschland eine Arbeit oder eine Anerkennung deiner Berufsqualifikation suchen.
Was darfst du mit der Chancenkarte? (Absatz 2)
Du darfst eine Beschäftigung von höchstens 20 Stunden pro Woche ausüben. Du darfst eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens 2 Wochen machen. Die Probebeschäftigung muss qualifiziert sein. Oder sie muss auf eine Ausbildung abzielen. Oder sie muss geeignet sein für eine Maßnahme zur Anerkennung deiner Berufsqualifikation.
Wer kann die Chancenkarte bekommen? (Absatz 3)
Du kannst die Chancenkarte bekommen, wenn du eine Fachkraft bist. Oder wenn du genug Punkte nach der Punktetabelle hast. Die Behörde entscheidet im Einzelfall.
Voraussetzungen (Absatz 4)
Die Chancenkarte darf nur erteilt werden, wenn dein Lebensunterhalt gesichert ist. Bist du schon in Deutschland? Dann darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn du einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten oder zur Ausbildung hast.
Für die Chancenkarte mit Punkten brauchst du außerdem:
- Du brauchst eine ausländische Berufsqualifikation mit mindestens 2 Jahren Ausbildung.
- Oder du brauchst einen staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschluss.
- Oder du brauchst einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss von einer deutschen Auslandshandelskammer.
- Du musst einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Oder du brauchst Englischkenntnisse auf B2-Niveau.
- Du musst dir die Berufsqualifikation von einer deutschen Stelle bestätigen lassen.
Gültigkeitsdauer (Absatz 5)
Die Such-Chancenkarte gilt zunächst für bis zu 1 Jahr. Du kannst sie um bis zu 2 Jahre verlängern lassen als Folge-Chancenkarte. Dafür brauchst du einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Eine Folge-Chancenkarte bekommst du nur, wenn du keine andere Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten bekommen kannst.
Während du auf die Entscheidung über die Verlängerung wartest, darfst du die zukünftige Beschäftigung ausüben. Für die Folge-Chancenkarte gelten die Beschäftigungsgrenzen von Absatz 2 nicht. Eine weitere Verlängerung über die Folge-Chancenkarte hinaus ist nicht möglich.
Wenn du eine neue Such-Chancenkarte willst, musst du dich vorher mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie du zuvor mit der Chancenkarte in Deutschland warst.
Niederlassungserlaubnis (Absatz 6)
Mit der Such-Chancenkarte kannst du keine Niederlassungserlaubnis bekommen.
Begrenzung (Absatz 7)
Die Bundesregierung kann die Zahl der Chancenkarten begrenzen. Das gilt nur für Personen, die sich noch nicht in Deutschland aufhalten. Bei einer Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden.
(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
(2) Die Chancenkarte berechtigt nur dazu,
- 1.eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
- 2.eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
- a)qualifiziert sein muss,
- b)auf eine Ausbildung abzielen muss oder
- c)geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden.
(3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
- 1.er eine Fachkraft ist oder
- 2.er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.
(4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. Die Chancenkarte nach Absatz 3 Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er
- 1.entweder
- a)eine ausländische Berufsqualifikation hat,
aa) die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und bb) deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder b) einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist, oder c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
- 2.der Ausländer
- a)mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder
- b)englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist. Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.
(5) Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Für eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Eine über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.
(7) Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Bei einer Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten Behörden zugrunde gelegt werden.