§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Du kannst eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn du aus dem Ausland aufgenommen wirst. Das ist aus völkerrechtlichen (internationalen) oder dringenden humanitären (menschlichen) Gründen möglich.
Die Aufnahme kann auch das Bundesministerium des Innern anordnen. Das geschieht zur Wahrung politischer Interessen von Deutschland.
In beiden Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis auch erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.