§ 44 Entitlement to Participate in an Integration Course
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You have a right to participate in an integration course if you permanently live in Germany and:
- receive a residence permit for the first time,
- receive a residence permit for family reunification,
- receive a humanitarian residence permit,
- receive a settlement permit under certain provisions.
You do not have a right to participate if:
- You already have sufficient German language skills (level B1).
- You are in vocational training or studying.
- You clearly have no need for integration.
Even if you do not have a right, you can be admitted. There are available spots for additional participants. EU citizens and Germans with insufficient German language skills can also participate.
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- c)aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
- d)als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
- 2.ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
- 1.bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2.bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3.wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
- 1.eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- 2.eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
- 3.eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.