§ 67 Scope of Cost Liability
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Scope of Cost Liability (§ 67 AufenthG)
This section explains which costs arise in case of deportation, pushback, or rejection at the border.
Which costs are included?
The costs include:
- Travel costs within Germany and to the destination abroad,
- Administrative costs, including costs for detention pending deportation, translators, and interpreters,
- Costs for accommodation, food, and other care,
- All costs for a necessary escort, including personnel costs.
Costs for transport companies
The transport company must also pay:
- the travel costs for your return transport,
- administrative costs and costs for accommodation and food until the entry decision is made,
- costs for your escort, if the company does not provide the escort itself.
How are the costs calculated?
The responsible authority determines the actual costs incurred in an official notice.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
- 2.die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
- 3.sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
- 2.die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
- 3.die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.