§ 67 Umfang der Kostenhaftung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Umfang der Kostenhaftung (§ 67 AufenthG)
Hier steht, welche Kosten bei einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung anfallen.
Welche Kosten gehören dazu?
Die Kosten umfassen:
- Reisekosten innerhalb Deutschlands und bis zum Zielort im Ausland,
- Verwaltungskosten, einschließlich Kosten für Abschiebungshaft, Übersetzer und Dolmetscher,
- Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sonstige Versorgung,
- alle Kosten für eine nötige Begleitung, einschließlich Personalkosten.
Kosten für Beförderungsunternehmen
Das Beförderungsunternehmen muss zusätzlich bezahlen:
- die Reisekosten für deine Rückbeförderung,
- Verwaltungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Entscheidung über die Einreise,
- Kosten für deine Begleitung, wenn das Unternehmen die Begleitung nicht selbst übernimmt.
Wie werden die Kosten berechnet?
Die zuständige Behörde stellt die tatsächlich entstandenen Kosten in einem Bescheid fest.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
- 2.die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
- 3.sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
- 2.die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
- 3.die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.