§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Zuständigkeit der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind zuständig für bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach § 98. Sie arbeiten mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
Die Zollverwaltung muss das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide informieren. Das gilt nur, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sollen den Zollbehörden Erkenntnisse übermitteln. Das gilt, wenn die Erkenntnisse für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nötig sind. Die Übermittlung darf nicht erfolgen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.