§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Unterrichtung über erteilte Visa
Sicherheitsprüfung nach Erteilung
Wenn ein anderer Schengen-Staat ein Visum erteilt hat: Die Unterrichtung darüber kann an Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Diese prüfen, ob deiner Einreise Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 entgegenstehen.
Das Gleiche gilt für Visa, die deutsche Auslandsvertretungen erteilt haben. Das gilt aber nur, wenn vorher keine Datenübermittlung nach § 73 Absatz 1 stattfand.
Die betroffenen Sicherheitsbehörden sind:
- Bundesnachrichtendienst
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Militärischer Abschirmdienst
- Bundeskriminalamt
- Zollkriminalamt
Verwaltungsvorschrift
Das Bundesministerium des Innern bestimmt, in welchen Fällen diese Prüfung stattfindet. Das geschieht im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage.
(1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73 Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.