§ 80 Legal Capacity to Act
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Legal Capacity (§ 80 AufenthG)
This section explains who can act independently in immigration matters and who needs help.
Who has legal capacity?
You have legal capacity if you are:
- of legal age (18 years or older) and
- legally competent under the German Civil Code.
What applies to minors?
- Even if you are a minor, you can be rejected or pushed back at the border.
- If your legal guardian (for example your parents) is not in Germany or cannot be found, a deportation can also be carried out.
When are you considered of legal age?
This is determined by German law (Civil Code). In Germany, you are of legal age from 18 years.
Obligations of legal guardians
If you are a minor, your parents or other guardians must apply for and renew on your behalf:
- the residence permit,
- the passport or passport replacement.
Parental consent
If you are not yet 18 years old, your parents must consent to a planned stay for education or employment.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.