§ 80 Handlungsfähigkeit
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Handlungsfähigkeit (§ 80 AufenthG)
Hier steht, wer im Aufenthaltsrecht selbst handeln darf und wer Hilfe braucht.
Wer ist handlungsfähig?
Du bist handlungsfähig, wenn du:
- volljährig bist (18 Jahre oder älter) und
- geschäftsfähig bist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Was gilt für Minderjährige?
- Auch wenn du minderjährig bist, kannst du an der Grenze zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden.
- Wenn dein gesetzlicher Vertreter (zum Beispiel deine Eltern) nicht in Deutschland ist oder nicht gefunden werden kann, kann auch eine Abschiebung durchgeführt werden.
Ab wann giltst du als volljährig?
Das richtet sich nach dem deutschen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch). In Deutschland bist du ab 18 Jahren volljährig.
Pflichten der gesetzlichen Vertreter
Wenn du minderjährig bist, müssen deine Eltern oder andere Betreuer für dich:
- den Aufenthaltstitel beantragen und verlängern,
- den Pass oder Passersatz beantragen und verlängern.
Zustimmung der Eltern
Wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist, müssen deine Eltern einem geplanten Aufenthalt zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zustimmen.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.