§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Erhebung personenbezogener Daten
Die Behörden, die das Aufenthaltsgesetz ausführen, dürfen personenbezogene Daten erheben. Das gilt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Auch besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen erhoben werden. Das betrifft zum Beispiel Daten zu Gesundheit oder Religionszugehörigkeit. Das ist aber nur im Einzelfall erlaubt, wenn es zur Aufgabenerfüllung nötig ist.
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.