AufenthG
§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Datenübermittlung durch das BAMF
Das BAMF als nationale Kontaktstelle darf Daten aus dem Ausländerzentralregister übermitteln. Das gilt für folgende Zwecke:
- Wohnsitzverlegung in andere EU-Mitgliedstaaten
- Familienzusammenführung
Die Daten dürfen übermittelt werden an:
- nationale Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten
- Organe und Einrichtungen der Europäischen Union
- sonstige ausländische oder zwischenstaatliche Stellen nach den Datenschutzvorschriften
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
- 1.nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
- 3.sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.