AufenthG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Begriffsbestimmungen für Datenübermittlungen
Für die innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen nach §§ 91c bis 91g gelten folgende Begriffe:
Personalien sind:
- Namen (Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Namen)
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeiten
- Wohnanschrift im Inland
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument sind:
- Art des Dokuments
- Nummer
- Ausstellende Stelle
- Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer
Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind
- 1.Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
- 2.Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.