AufenthG
§ 93 Aufgaben
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Aufgaben der Beauftragten
Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration hat folgende Aufgaben:
- Die Integration von Migranten fördern und die Bundesregierung beraten
- Ein spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen fördern
- Fremdenfeindlichkeit entgegenwirken
- Ungerechtfertigter Ungleichbehandlung von Ausländern entgegenwirken
- Den Belangen von Ausländern zu angemessener Berücksichtigung verhelfen
- Über die Möglichkeiten der Einbürgerung informieren
- Auf die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern achten
- Integrationsinitiativen bei Ländern, Kommunen und gesellschaftlichen Gruppen anregen
- Die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die EU beobachten
- Die Öffentlichkeit informieren
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
- 1.die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
- 2.die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
- 3.nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
- 4.den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
- 5.über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
- 6.auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
- 7.Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
- 8.die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
- 9.in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
- 10.die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.