AufenthG
§ 98b Ausschluss von Subventionen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ausschluss von Subventionen
Die zuständige Behörde kann Subventionsanträge ablehnen, wenn der Antragsteller:
- wegen illegaler Beschäftigung mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurde, oder
- wegen Schwarzarbeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde
Die Ablehnung kann bis zu 5 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung erfolgen.
Ausnahmen
Die Ablehnung gilt nicht, wenn:
- ein Rechtsanspruch auf die Subvention besteht
- die Beschäftigung privaten Zwecken diente
- es um die rechtswidrige Beschäftigung eines Unionsbürgers ging
(1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
- 1.nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
- 2.nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.auf die beantragte Subvention ein Rechtsanspruch besteht,
- 2.der Antragsteller eine natürliche Person ist und die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder
- 3.der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.