AufenthV
§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
In Notfällen brauchen bestimmte Ausländer keinen Pass. Das gilt bei Unglücks- oder Katastrophenfällen.
Von der Passpflicht befreit sind:
- Ausländer, die bei Unglücken oder Katastrophen Hilfe leisten oder Hilfe brauchen. Du musst aus Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder mit Rettungsflügen einreisen.
- Das Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen.
Die Befreiung endet, sobald es zumutbar ist, einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Das bedeutet: Wenn die Notsituation vorbei ist und du einen Pass beantragen kannst, musst du das tun.
Von der Passpflicht sind befreit
- 1.Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
- 2.Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.