§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Für Inhaber bestimmter Dokumente gelten besondere Regeln. Diese Dokumente sind in Anlage A dieser Verordnung aufgelistet.
Die Inhaber dieser Dokumente brauchen keinen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch dann, wenn sie länger als 90 Tage bleiben.
Der Grund: Deutschland hat mit bestimmten Staaten vor dem 1. September 1993 Abkommen geschlossen. Diese Abkommen befreien die Inhaber bestimmter Dokumente von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel zu haben. Diese älteren Abkommen gelten weiter.
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.