§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ausländer, die in einem anderen EU-Staat das Recht auf dauerhaften Aufenthalt haben (langfristig Aufenthaltsberechtigte), dürfen in Deutschland bestimmte Arbeiten ausführen. Dafür brauchen sie keinen Aufenthaltstitel.
Das gilt für Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung. Der Zeitraum ist begrenzt auf höchstens 90 Tage innerhalb von 12 Monaten.
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.