AufenthV
§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Staatsangehörige bestimmter Staaten, die von der Visumpflicht befreit sind, können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese gilt für einen weiteren Aufenthalt von höchstens 90 Tagen nach dem Kurzaufenthalt.
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Es muss ein Ausnahmefall vorliegen. Das sind besondere Gründe wie zum Beispiel höhere Gewalt oder humanitäre Gründe.
- Du darfst in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ausnahme: Bestimmte Kurzzeit-Tätigkeiten sind erlaubt.
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
- 1.ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
- 2.der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.