§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Wenn der andere EU-Staat der Wohnsitzverlegung zustimmt, informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ausländerbehörde. Du erfahren, wo du dich melden sollst und wie viel Zeit für die Ausreise besteht.
Die Ausländerbehörde soll nach Anhörung (Gespräch mit dir) einen Zeitpunkt für die Ausreise festlegen. Das BAMF informiert den anderen EU-Staat über die Einzelheiten.
Du bekommst eine Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung. Diese stellt das BAMF aus.
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
- 1.wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
- 2.welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.
(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.