§ 43 Procedure upon consent of the other Member State to the transfer of residence
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
If the other EU member state agrees to the change of residence, the Federal Office for Migration and Refugees (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF) will inform the immigration authority. You will be told where you need to register and how much time you have to leave the country.
The immigration authority shall generally set a departure date after a hearing (a meeting with you). The BAMF will inform the other EU member state of the details.
You will receive a certificate confirming the change of residence. This certificate is issued by the BAMF.
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
- 1.wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
- 2.welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.
(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.