§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
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Dateisystemführungspflicht
Die Ausländerbehörden müssen ein Dateisystem über Ausländer führen. Das Dateisystem dient der Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Aufgaben. Es enthält personenbezogene Daten zu allen Ausländern im Zuständigkeitsbereich.
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.