AufenthV
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
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Mitteilungen der Gewerbebehörden
Die Gewerbebehörden teilen der Ausländerbehörde mit, wenn ein Ausländer ein Gewerbe anmeldet, abmeldet oder ummmeldet. Die Mitteilung enthält Angaben zur Art des Gewerbes und zum Zeitpunkt der An- oder Abmeldung.
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.Gewerbeanzeigen,
- 2.die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 3.die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 4.die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.