§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Sprachlehrer und Spezialitätenköche
(1) Muttersprachliche Lehrkräfte: Die Zustimmung kann erteilt werden für Lehrkräfte, die muttersprachlichen Unterricht geben. Sie arbeiten an Schulen unter Aufsicht der jeweiligen Berufsvertretung. Die Zustimmung gilt für bis zu 5 Jahre.
(2) Spezialitätenköche: Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung erteilt werden für Spezialitätenköche. Es gelten folgende Regeln:
- Du arbeitest Vollzeit in einem Spezialitätenrestaurant
- Die Zustimmung gilt für bis zu 4 Jahre
- Die erste Zustimmung gilt höchstens für 1 Jahr
(3) Wartezeit: Nach dem Ende deines Aufenthaltstitels musst du mindestens 3 Jahre warten. Erst dann kann die Zustimmung für eine erneute Beschäftigung erteilt werden.
(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.