§ 10 Bußgeldvorschriften
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Bußgeldvorschriften
Geldbuße bis zu 3.000 Euro
Eine Ordnungswidrigkeit begehst du, wenn du:
- ein erforderliches Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegst
- einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht ermöglichst
- einen Pass oder Passersatz nicht mit dir führst
Geldbuße bis zu 1.000 Euro
Eine Ordnungswidrigkeit begehst du, wenn du:
- keinen Pass oder Passersatz besitzt (vorsätzlich oder leichtfertig)
Die Bundespolizei ist zuständige Verwaltungsbehörde für Verstöße beim Mitführen von Dokumenten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde.