§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Die Regeln dieses Gesetzes für Familienangehörige und nahestehende Personen von EU-Bürgern gelten auch für Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die ihr Recht auf Freizügigkeit (Artikel 21 AEUV) nachhaltig genutzt haben.
Das bedeutet: Wenn ein Deutscher in einem anderen EU-Land gelebt hat und dann nach Deutschland zurückkehrt, können seine Familienangehörigen die gleichen Rechte wie Familienangehörige von EU-Bürgern bekommen.
Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.