§ 36 Statistik
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Statistik über Einbürgerungen
Jährliche Erhebung
Über Einbürgerungen werden jährlich Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Seit 2025 werden auch Anträge auf Einbürgerung und Verfahrenserledigungen statistisch erfasst.
Was wird erhoben?
Für jede eingebürgerte Person werden erfasst:
- Geburtsjahr und Geschlecht
- Familienstand
- Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet
- Rechtsgrundlage der Einbürgerung
- Bisherige Staatsangehörigkeiten
Auskunftspflicht
Es besteht Auskunftspflicht für die Staatsangehörigkeitsbehörden. Die Auskünfte sind jeweils zum 1. März zu erteilen.
Veröffentlichung
Die Ergebnisse dürfen an oberste Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden. Sie dürfen nur für Planungszwecke verwendet werden, nicht für Einzelfälle.
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.Geburtsjahr,
- 2.Geschlecht,
- 3.Familienstand,
- 4.Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
- 5.Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
- 6.Rechtsgrundlage der Einbürgerung und
- 7.bisherige Staatsangehörigkeiten.
(2a) Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(2b) Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
- 2.Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
- 3.Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörigkeitsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Staatsangehörigkeitsbehörden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.