StAG
§ 40a Übergangsregelung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Übergangsregelung für Einbürgerungsanträge
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden: Es gilt § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der alten Fassung (vor dem 27. Juni 2024). Das gilt, soweit die alte Fassung günstigere Bestimmungen enthält.
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.