StAG
§ 42 Strafvorschrift
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Strafvorschrift zur Einbürgerung
Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine Einbürgerung zu erschleichen: Das ist strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe.
Die Angaben müssen sich auf wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung beziehen. Strafbar ist auch, wer solche Angaben benutzt, um für einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.