AufenthG
§ 93 Tasks
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Duties of the Commissioner
The Commissioner for Migration, Refugees and Integration has the following duties:
- Promote the integration of migrants and advise the Federal Government
- Promote harmonious coexistence between foreign nationals and Germans
- Counter xenophobia
- Counter unjustified unequal treatment of foreign nationals
- Help ensure that the interests of foreign nationals receive appropriate consideration
- Inform about the possibilities of naturalisation
- Ensure compliance with the freedom of movement rights of EU citizens
- Encourage integration initiatives among federal states, municipalities, and social groups
- Monitor immigration into the federal territory and the EU
- Inform the public
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
- 1.die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
- 2.die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
- 3.nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
- 4.den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
- 5.über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
- 6.auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
- 7.Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
- 8.die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
- 9.in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
- 10.die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.