AufenthG
§ 98b Exclusion from Subsidies
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Exclusion from Subsidies
The responsible authority may reject subsidy applications if the applicant:
- has been fined at least 2,500 euros for illegal employment, or
- has been sentenced to imprisonment of more than 3 months or a fine of more than 90 daily rates for undeclared work
The rejection may be made up to 5 years after the final conviction.
Exceptions
The rejection does not apply if:
- there is a legal entitlement to the subsidy
- the employment served private purposes
- the offence involved the unlawful employment of an EU citizen
(1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
- 1.nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
- 2.nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.auf die beantragte Subvention ein Rechtsanspruch besteht,
- 2.der Antragsteller eine natürliche Person ist und die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder
- 3.der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.