§ 62 Obligation of foreigners authorities to maintain data systems
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Obligation to Maintain a Data System
The foreigners authorities must maintain a data system on foreign nationals. The data system serves the fulfillment of residence-related duties. It contains personal data on all foreign nationals in the area of jurisdiction.
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.