§ 19 Work and delivery contracts
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Work and delivery contracts
(1) No approval needed (up to 90 days): If your employer is based abroad and posts you to Germany for up to 90 days within 12 months, you do not need approval. This applies to the following activities:
- Setting up, assembling, maintaining, repairing machines and equipment or demonstrating their operation
- Accepting purchased machines and equipment or being trained in their operation
- Dismantling used equipment for reconstruction abroad
- Setting up, dismantling, and managing trade fair stands
- Completing an in-house training course under export delivery and license contracts
Note: For items 1 and 3, your employer must notify the Federal Employment Agency in advance.
(2) Approval needed (over 90 days): For longer postings (up to 3 years), approval can be granted. This applies to items 1, 2, and 3 above.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
- 1.gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
- 2.erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
- 3.erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren,
- 4.unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen oder
- 5.im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.
(2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als 90 Tage und bis zu einer Dauer von drei Jahren in das Inland entsandt werden, um
- 1.gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
- 2.erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, oder
- 3.erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren.