§ 36 Statistics
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Statistics on Naturalisations
Annual survey
Annual surveys on naturalisations are conducted as federal statistics. Since 2025, applications for naturalisation and case completions are also recorded statistically.
What is recorded?
For each naturalised person, the following is recorded:
- Year of birth and gender
- Marital status
- Place of residence at the time of naturalisation
- Duration of residence in the federal territory
- Legal basis for the naturalisation
- Previous nationalities
Obligation to provide information
There is an obligation to provide information for the nationality authorities. The information must be provided by 1 March each year.
Publication
The results may be transmitted to supreme federal and state authorities. They may only be used for planning purposes, not for individual cases.
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.Geburtsjahr,
- 2.Geschlecht,
- 3.Familienstand,
- 4.Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
- 5.Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
- 6.Rechtsgrundlage der Einbürgerung und
- 7.bisherige Staatsangehörigkeiten.
(2a) Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(2b) Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
- 2.Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
- 3.Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörigkeitsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Staatsangehörigkeitsbehörden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.