§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Wer ist zuständig?
Die Landesregierung bestimmt, welche Behörde für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständig ist. Die Landesregierung bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Die Landesregierung kann auch die oberste Landesbehörde damit beauftragen. Diese kann Regeln zum Verfahren festlegen. Das gilt nur, wenn es dazu kein Landesgesetz gibt.
Die zuständigen Behörden können Aufgaben an andere Behörden übertragen. Das muss die Landesregierung vorher erlauben.
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.