§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Verhältnis zu anderen Gesetzen
(1) Kein Sozialhilfe-Anspruch: Du bekommst keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder nach vergleichbaren Landesgesetzen. Das AsylbLG ist für dich das massgebliche Gesetz.
(2) Andere Leistungen bleiben bestehen: Leistungen von anderen Stellen bleiben unberührt. Das gilt für:
- Unterhaltspflichtige Personen (z.B. Familienangehörige)
- Träger von Sozialleistungen
- Länder im Rahmen ihrer Pflichten nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes
(3) Mitwirkungspflichten: Du musst bei deinem Antrag mitwirken. Die Regeln dafür stehen in §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Du musst zum Beispiel:
- Richtige Angaben machen
- Änderungen mitteilen
- Auf Verlangen deine Fingerabdrücke abgeben lassen, wenn das Amt deine Identität prüfen muss (§ 11 Abs. 3a)
(4) Rücknahme und Erstattung: Das Amt kann falsche Entscheidungen zurücknehmen oder ändern. Wenn du zu viel Geld bekommen hast, musst du es zurückzahlen. Für die Rücknahme gelten besondere Fristen:
- Rechtswidrige Bescheide können innerhalb von 4 Jahren zurückgenommen werden
- Ein erneuter Antrag ist innerhalb von 1 Jahr möglich
(5) Weitere Regeln: Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Auch die dazu erlassenen Rechtsverordnungen sind anwendbar.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 2.der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
- 3.die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
- 2.anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.