§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
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Übergangsregelung
Diese Regel gilt für Personen, die bis zum 21. August 2019 Leistungen nach § 2 Absatz 1 bekommen haben. Für diese Personen galt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
Für diese Personen gilt weiterhin die alte Fassung von § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Das ist die Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022). Diese wurde zuletzt am 17. Juli 2017 geändert (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162).
Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden.