AsylbLG
§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Übergangsregelung für den Grundleistungsbezug
Diese Regel gilt für Personen, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen nach § 2 Absatz 1 erhalten haben.
Für diese Personen gilt weiterhin die alte Fassung von § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Das ist die Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022). Diese wurde zuletzt am 23. Mai 2022 geändert (BGBl. I S. 760).
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.