§ 100 Sprachliche Anpassung
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Sprachliche Anpassung
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung die Personenbezeichnungen in diesem Gesetz anpassen. Es kann sie durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Bezeichnungen ersetzen. Der Regelungsinhalt darf dabei nicht geändert werden.
Nach Erlass einer solchen Verordnung kann der neue Wortlaut im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.