§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
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Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
Vor dem 1. Januar 2005 erteilte Titel
Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis weiter.
Übrige Aufenthaltsgenehmigungen
Andere Aufenthaltsgenehmigungen gelten als Aufenthaltserlaubnisse weiter.
Daueraufenthalt-EG
Ein Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG" vor dem 28. August 2007 gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU weiter.
Aufenthaltstitel vor dem 1. März 2020
Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 vor dem 1. März 2020 gilt mit seinen Nebenbestimmungen weiter.
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.